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Der Tennis-Club Blau-Gold Bonn e.V. gibt sich folgende Disziplinarordnung:

Präambel

Grundlage unserer Clubgemeinschaft sind sportliche Fairness, Geselligkeit, gegenseitige Rücksichtnahme, Höflichkeit, Beachtung der Clubvorschriften sowie das Bemühen jedes Einzelnen um einen harmonischen Spielbetrieb und gemeinschaftsfördernde Kontakte. Diese Disziplinarordnung regelt gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung die Rechtsfolgen bei groben Verstößen bezüglich Ausschluss oder Maßregelung und das Verfahren.

1.      Ausschlussgründe sind:

a)      Nichterfüllung von auf der Satzung beruhender finanzieller Verpflichtungen nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung,

b)      schwerer Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Clubs wie grobes unsportliches Verhalten, Verstoß gegen die Clubkameradschaft, unehrenhafte Handlungen,

c)      grobe oder mehrfache Missachtung der Platz- und Spielordnung, Hallenordnung sowie von Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane,

d)      fortgesetzte Zuwiderhandlung bei nach Absatz 5 geahndeter Verfehlungen,

         und sofern in den Fällen b bis d eine weitere Mitgliedschaft für den Club unzumutbar ist.

2.     Über den Ausschluss entscheiden auf Antrag des Vorstands oder des Beirats der Vorstand und der Beirat in einer gemeinsamen Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit der          Zahl der Mitglieder von Vorstand und Beirat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder mündlich zu äußern.

3.     Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Er wird am Tage nach der Bekanntgabe wirksam.

4.     Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Das Mitglied hat das Recht, seine Interessen in der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten.

5.      In weniger schweren Fällen kann dem Mitglied

a)      ein Verweis erteilt werden,

b)      für die Dauer bis zu 3 Monaten das Recht zur Nutzung der Clubanlagen entzogen und die Teilnahme an Clubveranstaltungen untersagt werden oder

c)      eine Geldbuße in angemessener Höhe auferlegt werden, die für Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden ist.

Für das Verfahren gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.

6.      Der ordentliche Rechtsweg ist im Falle des Ausschlusses und der Maßregelung ausgeschlossen.

7.      Diese Disziplinarordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. März 2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.